1.1 Conteco e.U. erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Conteco e.U. und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Conteco e.U. schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Firma Conteco e.U. ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch Conteco e.U. bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote von Conteco e.U. sind freibleibend und unverbindlich.
Hat der potentielle Kunde Conteco e.U. vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt jene dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Conteco e.U. treten der potentielle Kunde und Conteco e.U. in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
2.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass Conteco e.U. bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen (Source Code, Präsentationsfolien etc.) und grafischen Teilen (e.g. Proof of Concept), soweit für einen produktiven Einsatz geeignet, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Conteco e.U. ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen und Lösungskonzepte, die möglicherweise nicht für den produktiven Einsatz geeignet sind und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Schlagwörtern oder Slogans, Texte, Grafiken und Illustrationen, Implementierungsvorschläge, Quelltexte, Lösungskonzepte, Infrastrukturdiagramme oder Lösungscharts, Workflows und Prozessabläufe usw. angesehen, auch wenn sie keine Umsetzungsqualtität erreichen.
2.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Conteco e.U. im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von Conteco e.U. Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Conteco e.U. binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Conteco e.U. dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass Conteco e.U. dabei verdienstlich wurde.
2.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Conteco e.U. ein.
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Conteco e.U., sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Conteco e.U.. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Firma Conteco e.U..
3.2 Alle Leistungen von Conteco e.U. (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3 Der Kunde wird Conteco e.U. zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Conteco e.U. von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Conteco e.U. wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Conteco e.U. haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Conteco e.U. wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Firma Conteco e.U. schad- und klaglos; er hat der Firma Conteco e.U. sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Firma Conteco e.U. bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Conteco e.U. hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.1 Conteco e.U. ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Conteco e.U. wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
3.2 Alle Leistungen von Conteco e.U. (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3 Der Kunde wird Conteco e.U. zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Conteco e.U. von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Conteco e.U. wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Conteco e.U. haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Conteco e.U. wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Firma Conteco e.U. schad- und klaglos; er hat der Firma Conteco e.U. sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Firma Conteco e.U. bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Conteco e.U. hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Conteco e.U. schriftlich zu bestätigen.
5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Conteco e.U. aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und Conteco e.U. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Befindet sich Conteco e.U. in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Conteco e.U. schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fristlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.1 Conteco e.U. ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Conteco e.U. weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Conteco e.U. eine taugliche Sicherheit leistet;
6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Conteco e.U. fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Conteco e.U. für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Conteco e.U. ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 60.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist Conteco e.U. berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Conteco e.U. für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
7.3 Alle Leistungen von Conteco e.U., die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Conteco e.U. erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4 Kostenvoranschläge der Conteco e.U. sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Conteco e.U. schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Conteco e.U. den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber vorab als genehmigt.
7.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von Conteco e.U. – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er Conteco e.U. die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Firma Conteco e.U. begründet ist, hat der Kunde der Conteco e.U. darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Firma Conteco e.U. bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Conteco e.U., schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachter Arbeit keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Conteco e.U. zurückzustellen.
8.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Conteco e.U. gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Firma Conteco e.U..
8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Firma Conteco e.U. die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 30,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Conteco e.U. sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4 Weiters ist Conteco e.U. nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
8.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Conteco e.U. für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Firma Conteco e.U. aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Conteco e.U. schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9.1 Alle Leistungen von Conteco e.U., einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Konzepte, Source Codes, Prototypen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Conteco e.U. und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Conteco e.U. jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Conteco e.U. setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Conteco e.U. dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Conteco e.U., so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
9.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Firma Conteco e.U., wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Conteco e.U. und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
9.3 Für die Nutzung von Leistungen der Conteco e.U., die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Conteco e.U. erforderlich. Dafür steht Conteco e.U. und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.4 Für die Nutzung von Leistungen der Conteco e.U. bzw. von Werbemitteln, für die die Conteco e.U. konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Conteco e.U. notwendig.
9.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht Conteco e.U. im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
9.6 Der Kunde haftet der Conteco e.U. für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
10.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Conteco e.U., verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Conteco e.U. zu. Conteco e.U. wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Conteco e.U. alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Conteco e.U. ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Conteco e.U. mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
10.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Conteco e.U. ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Conteco e.U. haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Conteco e.U. gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Conteco e.U. und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Conteco e.U. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
11.2 Jegliche Haftung der Conteco e.U. für Ansprüche, die auf Grund der von Conteco e.U. erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Conteco e.U. ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Conteco e.U. nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat Conteco e.U. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Conteco e.U.. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Conteco e.U. und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Conteco e.U.. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Conteco e.U. die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Conteco e.U. und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Conteco e.U. sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Conteco e.U. berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
14.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bereichern Sie unser Team mit Ihrem Können.
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